Katzenschutzverordnung ab 1.1.204

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Was das konkret bedeutet…

Mit der Verabschiedung einer Katzenschutzverordnung hat die Stadt Karlsruhe nun endlich auf die von uns und anderen Vereinen seit vielen Jahren hingewiesenen und mit umfangreichem Zahlenmaterial untermauerten Missstände reagiert. Und zumindest einen ersten Schritt in Richtung einer besseren Perspektive und zur Eindämmung des kontinuierlich weiter steigenden Katzenleids gemacht.

KatzenschutzVO Stadt Karlsruhe ab 1.1.2024

Die wichtigsten Punkte haben wir nachfolgend für Euch zusammengestellt:

Laut der Verordnung müssen zum Stichtag 01.01.2024 Freigängerkatzen und-kater, ab einem Alter von 5 Monaten kastriert, sowie eindeutig gekennzeichnet und registriert sein.Die Erfüllung dieser Vorgaben müssen Halter auf Verlangen der Stadt nachweisen können (z. B. durch Vorlage entsprechender Dokumente/Rechnungen der Tierarztpraxis).

Die Kennzeichnung kann hierbei entweder durch einen Mikrochip oder eine Ohrtätowierung erfolgen.Die Registrierung erfolgt durch den Eintrag unter Angabe der Chipnummer bzw. Ohrtätowierung, sowie Name und Anschrift des Halters in einem der kostenfreien Haustierregister (TASSO e.V. oder FINDEFIX ).

Die Stadt sieht derzeit keine Bußgelder bei Verstoß gegen die Verordnung vor. Allerdings ist sie berechtigt, den Haltern von aufgegriffenen, unkastrierten Freigängern aufzugeben, diese kastrieren zu lassen und diesnachzuweisen bzw. Tiere, bei denen keine Halterermittlung innerhalb von 48h erfolgt, auf Kosten der Halter selbst kastrieren zu lassen.Auf Antrag kann die Stadt Ausnahmen von der Kastration – nicht jedoch von der Kennzeichnung und Registrierung – zulassen.

Unsere Hinweise für die Halter:

Halter, deren Tiere unter die Verordnung fallen, deren Vorgaben jedoch aktuell noch nicht erfüllen, sollten baldmöglichst mit der Tierarztpraxis ihres Vertrauens in Verbindung setzen, um dort noch für dieses Jahr einen Termin zur Kastration und Kennzeichnung zu vereinbaren.

Die Registrierung erfolgt (immer noch) NICHT automatisch beim Tierarzt im Rahmen der Kennzeichnung, sondern muss (sofern nicht explizit anders von der Tierarztpraxis angegeben bzw. mit dieser vereinbart) vom Halter durchgeführt werden. Im Falle eines Umzugs oder Halterwechsels sollte auch stets daran gedacht werden, die Daten im Haustierregister zu aktualisieren, da sonst eine Zuordnung bzw. Zusammenführung oft nicht mehr möglich ist.

Im Gegensatz zur Registrierung fallen sowohl für die Kennzeichnung als auch für die Kastration Kosten an.Da diese – gerade bei einem „Multi-Katzen-Haushalt“ unter Umständennicht so einfach aus der Portokasse beglichen werden kann, sollten die Halter bereits jetzt Rücklagen hierfür bilden und sich ggf. bei ihrer Tierarztpraxis nach der Möglichkeit einer Ratenzahlung erkundigen.

Auch wenn die Verordnung leider nur für Freigänger verbindlich ist, sollte für jeden verantwortungsbewussten Halter die Kennzeichnung und Registrierung im eigenen Interesse liegen.

Nur so lässt sich, wenn die Wohnungskatze doch einmal entwischt und – mangels Orientierungsvermögen in der Umgebung – vielleicht erst viel später weit weg aufgefunden wird, eine Zuordnung und damit Wiedervereinigung ermöglichen. Auch bei Unfalltod (der viele entlaufene Tiere, die Straßenverkehr nicht gewohnt sind, ereilt) bekommen die Halter so zumindest Gewissheit über deren Schicksal. Da viele Ausreißer längere Zeit unterwegs sind, bis sie eingefangen (und im Idealfall zurück in ihr Zuhause gebracht) werden können, ist auch bei diesen die Kastration sinnvoll und hilft mit, das Katzenelend zu verringern.